Oberliga | Guido Steinacker | 27.05.2021

Keine Aufstiegsspiele

Der Handballverband Oberliga RPS hat die Aufstiegsspiele zur 3. Liga zwischen den Sportfreunden Budenheim und dem TV Homburg abgesagt. Das ist das Ergebnis einer negativen Anfrage im Sozialministerium zu einer Ausnahmeregelung vom allgemeinen Mannschaftssportverbot.

Mainz. Die Sache mit den Aufstiegsspielen wäre geklärt – und was daraus folgt, wird nächste Woche besprochen. Das rheinland-pfälzische Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung (MASTD) hat wie erwartet gegenüber dem Ordnungsamt der Kreisverwaltung Mainz-Bingen klargestellt, dass eine Handballmannschaft der 4. Liga nicht in den Profi- und Spitzensport eingeordnet werden kann, dem laut der Corona-Bekämpfungsverordnung die Nutzung der Sportstätten per Ausnahme erlaubt werden kann.

Damit können die vom Verband Oberliga RPS für den 25. und 27. Juni angesetzten Aufstiegsspiele zur Dritten Liga zwischen den Sportfreunden Budenheim gegen den TV Homburg definitiv nicht stattfinden, da die Budenheimer nicht rechtzeitig in die vorausgesetzte, vierwöchige Trainingsphase einsteigen können. Aus der Geschäftsstelle der Oberliga kam prompt die Nachricht, dass die Durchführungsbestimmungen zu den Aufstiegsspielen der Dritten Liga zurückgenommen werden.

Verband berät kommende Woche

„Da wir auf eine spielerische Lösung gesetzt haben, bedauern wir diesen Schritt, müssen aber die Entscheidung akzeptieren“, teilt der Verband mit. Der Spielausschuss und die Präsidenten der Landesverbände wollen in der kommenden Woche „die weitere Vorgehensweise besprechen und beschließen“.

Die Gemeinde Budenheim hatte eine entsprechende Nachfrage der Sportfreunde an das Ordnungsamt des Kreises weitergereicht, das wiederum die Anfrage beim Mainzer Ministerium stellte. „Mannschaften der 4. Liga können sich nicht auf die Vorschrift berufen. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb ist somit lediglich unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 bis 5 der 21. CoBeLVO zulässig“, stellte das MASTD demnach klar. Dieser Paragraf untersagt grundsätzlich Amateur- und Freizeisport und führt Ausnahmen auf, die sich aber allesamt auf den Sport im Freien beziehen.

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