Bundesliga | phe | 03.11.2023

05er schmeißen El Ghazi raus

Der Bundesligist kündigt dem Stürmer wegen dessen israelfeindlicher Posts. Dagegen dürfte der Niederländer klagen. Gegen ihn läuft aber auch ein Ermittlungsverfahren unter anderem wegen des Verdachts der Volksverhetzung.

Mainz. Der FSV Mainz 05 hat Anwar El Ghazi mit sofortiger Wirkung gekündigt. Das teilte der Verein am Freitagabend in einer kurzen Pressemeldung mit. Damit reagiere der Klub auf die Äußerungen und Posts des Spielers in den sozialen Medien.

Die Vorgeschichte dürfte bekannt sein: Der Niederländer mit marokkanischen Wurzeln hatte nach dem Überfall der Terrororganisation Hamas auf Israel einen Post mit der Botschaft „From the river to the sea, Palestine will be free“ geteilt, der die Vernichtung des jüdischen Staates impliziert.

Die 05er hatten den Stürmer daraufhin zunächst freigestellt. Am Montag schien es eine Einigung zu geben: El Ghazi werde abgemahnt, zeige aber Reue, verurteile das Hamas-Massaker und erkenne das Existenzrecht Israels an, berichtete der Verein. Daher dürfe er zeitnah in den Trainings- und Spielbetrieb zurückkehren.

Generalstaatsanwaltschaft Koblenz ermittelt

Allerdings hatten die Mainzer sich die Aussagen des 28-Jährige anscheinend nicht schriftlich geben lassen – am Mittwoch reagierte El Ghazi mit einem erneutem Post, in dem er seine ursprünglichen Aussagen mit dem Hinweis bekräftigte, er habe die von Mainz 05 verbreitete Botschaft nicht autorisiert.

Die fristlose Kündigung dürfte nicht das Ende der Auseinandersetzung sein. El Ghazi, der in dieser Saison bereits für zwei Klubs in Pflichtspiele bestritten hat (bis Ende August stand er noch in Eindhoven unter Vertrag) und gemäß der Fifa-Statuten für keinen dritten tätig sein darf, kann dagegen juristisch vorgehen und zumindest eine Abfindung erstreiten.

Ärger mit der Justiz droht ihm von anderer Seite: Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hat, wie der Sportinformationsdienst (SID) berichtet, ein Ermittlungsverfahren gegen El Ghazi wegen des „Anfangsverdachts der Störung des öffentlichen Friedens durch Billigen von Straftaten in Tateinheit mit Volksverhetzung“ eingeleitet.

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